Auffangwannen prüfen GESETZLICHE ANFORDERUNGEN NACH AWSV UND WHG
Prüfung von Auffangwannen
Auffangwannen sind zentrale Rückhalteeinrichtungen beim Umgang mit wassergefährdenden und gefährlichen Stoffen. Überall dort, wo Gefahrstoffe gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden, muss verhindert werden, dass diese unkontrolliert in Boden oder Gewässer gelangen.
Damit Auffangwannen ihre Schutzfunktion dauerhaft erfüllen, schreibt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Anhang 17 – StawaR (Stahlwannenrichtlinie) regelmäßige Kontrollen und Prüfungen von Auffangwannen vor.
Unabhängig von Bauform, Material oder Einsatzort sind Betreiber verpflichtet, Auffangwannen regelmäßig zu kontrollieren und wiederkehrend durch zertifizierte Fachbetriebe nach AwSV prüfen zu lassen
INHALT / SCHNELLZUGRIFF
Warum die Prüfung von Auffangwannen Pflicht ist?
Rückhalteeinrichtungen dienen dazu, austretende Gefahrstoffe sicher zurückzuhalten, sichtbar zu machen und eine Freisetzung in die Umwelt zu verhindern. Sie kommen in Gefahrstofflagern, an Arbeitsplätzen sowie in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zum Einsatz. Die Dichtheit und technische Funktionalität müssen im Ernstfall zu 100 % gewährleistet sein.
Die gesetzlichen Vorgaben schreiben vor, dass Rückhaltevolumen und Materialbeständigkeit immer auf Art, Menge und Gefährdungspotenzial der gelagerten Stoffe abzustimmen sind.
Bauformen, Materialien & Rückhaltevolumen
Auffangwannen sind in unterschiedlichen Bauformen und Werkstoffen erhältlich. Um die Betriebssicherheit zu gewährleisten, müssen Materialbeständigkeit und Rückhaltevolumen exakt auf die gelagerten Medien abgestimmt sein.
Typische Materialien von Auffangwannen
Menge des Rückhaltevolumens
Das erforderliche Auffangvolumen einer Auffangwanne richtet sich nach der gelagerten Stoffmenge. In der Regel gilt:
Sie möchten 4 Fässer à 200 Liter lagern = 800 Liter Gesamtmenge
Ergebnis: Die Auffangwanne muss mindestens 200 Liter fassen.
In Schutzgebieten, bei offener Lagerung oder großen Lagermengen können abweichende Anforderungen gelten und sind im Einzelfall zu prüfen.
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Dieses Tool dient zur besseren Einschätzung des benötigten Auffangvolmens und stellt keine Beratung oder Empfehlung dar.
Zulassung, Übereinstimmung & Eignungsfeststellung
Auffangwannen unterscheiden sich nicht nur in Material und Bauform, sondern auch hinsichtlich Zulassungen, Normen und Nachweisen.
Serienmäßig gefertigte Auffangwannen
In Serie hergestellte Auffangwannen sind Bauprodukte im Sinne der EU-Bauprodukteverordnung. Hersteller erklären in Leistungsbeschreibungen die Konformität und der Fertigungsprozess wird von zertifizierten Stellen überwacht. Dann darf das CE-Kennzeichen angebracht und die Produkte damit in Verkehr gebracht werden.
In Deutschland wird von der zuständigen Behörde DIBt eine laufend aktualisierte Richtlinie für Stahlwannen – StaWaR – herausgegeben. Hier sind die Voraussetzungen ähnlich. Wenn die Herstellung konform erfolgt, wird das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Verordnungen der Bundesländer angebracht.
Dies findet sich auch auf Auffangwannen, die nach einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) gefertigt werden. Diese werden ebenfalls durch das DIBt erteilt. Am häufigsten trifft dies auf Wannen aus Kunststoff und Wannen in Gefahrstoffcontainern zu.
Eignungsfeststellung im Einzelfall
Wenn für einen speziellen Anwendungsfall keine serienmäßig gefertigte Auffangwanne verfügbar ist, können Alternativen eingesetzt werden. Diese werden nach gleichwertigen Verfahren individuell in Sonderanfertigung hergestellt.
Sie dürfen jedoch erst nach behördlicher Eignungsfeststellung verwendet werden.
In der Regel prüft ein Sachverständiger, ob:
Die Dokumentation wird der zuständigen Behörde vorgelegt.
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Wann muss wer prüfen?
| Prüfgegenstand: | Intervall: | Prüforganisation/Prüfer: |
|---|---|---|
| Sichtkontrollen (Leckagen/Schäden) | Wöchentlich (Empfehlung) | Unterwiesenes Pesonal |
| Auffangwannen in Sicherheitsschränken | Alle 6 Monate | Fachbetrieb nach AwSV |
| Wiederkehrende Prüfung Auffangwannen (Gesamt) | Alle 2 Jahre | Fachbetrieb nach AwSV |
Betreiber sind verpflichtet, ihre Auffangvorrichtungen regelmäßig zu kontrollieren. Es empfiehlt sich, mindestens einmal pro Woche eine Sichtprüfung betriebsintern durchzuführen. Die hierfür eingesetzten Personen müssen entsprechend qualifiziert, geschult und unterwiesen sein. Alle durchgeführten Kontrollen sind schriftlich festzuhalten und aufzubewahren.
Zusätzlich müssen Auffangwannen in Sicherheitsschränken mindestens alle sechs Monate von einem dafür zugelassenen Fachbetrieb gemäß AwSV überprüft werden.
Alle 24 Monate ist eine umfassende Prüfung sämtlicher Auffangwannen durch einen zertifizierten AwSV‑Fachbetrieb erforderlich. Im Zuge dieser wiederkehrenden Prüfung werden die Konformität der Wannen, mögliche Schäden, die vorhandene Zulassung sowie das Rückhaltevolumen kontrolliert. Außerdem wird bewertet, ob das eingesetzte Material gegenüber den gelagerten Gefahrstoffen ausreichend beständig ist. Ein weiterer Bestandteil der Prüfung ist die Sichtung der Gefährdungsbeurteilung und der vorhandenen Betriebsanweisungen. Festgestellte Mängel werden dokumentiert und mit passenden Handlungsempfehlungen versehen. Abschließend erhält der Betreiber ein Prüfzertifikat
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Der Umfang unserer Auffangwannen Prüfung
Die Prüfung durch einen Fachbetrieb geht weit über eine einfache Sichtkontrolle hinaus. Sie umfasst sowohl eine Ordnungsprüfung als auch eine technische Prüfung.
Ihr Vorteil: Nach Abschluss erhalten Sie eine rechtssichere Prüfbescheinigung inkl. Fotodokumentation und konkreten Handlungsempfehlungen bei Mängeln.
Inhalte der Ordnungsprüfung (Auszug):
Die technische Prüfung umfasst unter anderem:
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Risiken, Bußgelder und Haftung: Die Folgen fehlender Prüfungen
Die Vernachlässigung der Prüfpflichten für Auffangwannen kann für Unternehmen schwerwiegende finanzielle und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Da Auffangwannen als sicherheitsrelevante Bauprodukte gegen Umweltverschmutzung eingesetzt werden, greifen hier strenge Kontrollmechanismen durch Umweltämter und Berufsgenossenschaften.
Empfindliche Bußgelder: Verstöße gegen die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) können je nach Bundesland und Schwere des Versäumnisses mit Bußgeldern von bis zu 50.000 EUR geahndet werden – auch wenn noch kein Schadensfall eingetreten ist.
Strafrechtliche Konsequenzen: Wer ein Gewässer verunreinigt (weil durch eine unentdeckte Leckage Gefahrstoffe ausgetreten sind), muss gemäß § 324 StGB mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren rechnen.
Verlust des Versicherungsschutzes: Im Falle einer Leckage oder Havarien fordern Versicherungen (insbesondere die Umwelthaftpflicht) häufig lückenlose Anlagendokumentationen inklusive der Prüfbescheinigungen an. Können diese nicht vorgelegt werden, droht die Leistungsverweigerung wegen grober Fahrlässigkeit. Die Verantwortlichen, Geschäftsführer, Betriebsleiter und weitere beauftragte Personen haften dann persönlich für die entstandenen Schäden.
Behördliche Stilllegung: Bei akuten Mängeln oder fehlenden Nachweisen sind die Behörden berechtigt, die Nutzung der betroffenen Anlagen (Gefahrstofflager, Container usw.) mit sofortiger Wirkung zu untersagen, was zu kostspieligen Betriebsunterbrechungen führen kann.
Fazit:
Die Prüfung von Auffangwannen nach AwSV ist keine Formalität, sondern eine zentrale Betreiberpflicht. Regelmäßige Kontrollen, fachgerechte Prüfungen und eine saubere Dokumentation schützen Umwelt, Mitarbeitende und Unternehmen vor erheblichen Risiken.
Als zertifizierter Fachbetrieb nach AwSV unterstützen wir Sie bei:
Fachlich geprüft durch die Fachbetriebsleitung AwSV der ÖKO‑LUBE Deutschland GmbH. Dieser Beitrag wurde nach dem Vier‑Augen‑Prinzip redaktionell geprüft und entspricht dem aktuellen Stand der relevanten Regelwerke; Stand: 03.02.2026.
Methodik – so arbeiten wir
- Rechts- und Quellengrundlage: Aktuelle Gesetze und Verordnungen, primäre Behördenquellen werden bevorzugt.
- Qualitätssicherung: fachliche Redaktion mit Vier‑Augen‑Prinzip; bei Bedarf zusätzlicher Review durch die Fachabteilung.
- Aktualität: fortlaufendes Monitoring von Änderungen und zeitnahe Pflege der Inhalte.
- Transparenz: klare Quellenangaben am Seitenende; praxisorientierte Darstellung
Legal-Disclaimer: : Dieser Beitrag dient der Information über unsere Prüfdienstleistung. Die genannten Strafen bei Pflichtverletzungen sind lediglich Beispiele. Der Beitrag entbindet den Betreiber nicht von der Unterweisung seiner Beschäftigten. Er ersetzt ebenso wenig die Risikoanalyse und stellt keine Gefährdungsbeurteilung dar. Maßgeblich sind immer die genannten geltenden Rechtsvorschriften und die Vorgaben der Bundesländer und der zuständigen Behörden. Stand: 03.02.2026
Haftung: Unsere Haftung bleibt unberührt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit; im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dieser Beitrag stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.
Änderungsverlauf:
- Erstveröffentlichung: 28.01.2026
- Letzte Aktualisierung: 03.02.2026
Quellenangaben:
Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe: https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/__18.html
TRGS 510: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-510
DIBt-Zulassungen: https://www.dibt.de/de/service/suche-nach-dokumenten
