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Gefahrstoffe im Betrieb – Grundlagen, Kennzeichnung, Dokumente und Pflichten

Lesezeit: 9 Minuten

Übersicht:

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Definition Gefahrstoffe

Gefahrstoffe kommen in nahezu allen Unternehmen vor. Der Gefahrstoffbegriff ist in Deutschland in § 2 GefStoffV definiert. Danach gelten insbesondere als Gefahrstoffe:

Gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3 GefStoffV
Umweltgefährliche Stoffe/Gemische die über die CLP Gefahrenklasse „Gewässergefährdend“ hinaus, die Umwelt schädigen können
Stoffe, die bei Herstellung oder Verwendung entstehen/freigesetzt werden (z. B. Schweißrauche, Holzstaub)
Stoffe/Gemische, die am Arbeitsplatz aufgrund ihrer Eigenschaften gefährden, auch wenn sie die CLP-Kriterien formal nicht erfüllen
alle Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

Gesetzliche Grundlagen

Europarecht

 Zum Europarecht zählt die CLP (VO (EG) Nr. 1272/2008) und die REACH (VO (EG) Nr. 1907/2006). Die CLP-Verordnung regelt die Einheitliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. Die REACH-Verordnung regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung, sowie die Information in der Lieferkette (u. a. Sicherheitsdatenblatt).

Nationales Recht

Zum Deutschen Recht zählt das Chemikaliengesetz (ChemG) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Das ChemG ist der nationale Rahmen zum Schutz von Menschen & Umwelt. Die GefStoffV regelt Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Betrieben. Es regelt unter anderem Schutzmaßnahmen,  Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen.

Stand der Technik

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren die Gefahrstoffverordnung und spiegeln den Stand der Technik wider. Sie definieren z.B. Schutzmaßnahmen, den Inhalt von Gefährdungsbeurteilungen oder zeigen das Vorgehen zum Finden von Ersatzstoffen (Substitution).

Kennzeichnung nach CLP/GHS

Gefahrstoffe müssen in Deutschland gekennzeichnet sein. Die Gefahrstoffverordnung, in Verbindung mit der CLP-Verordnung legt fest, wie Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind. Am Beispiel eines GHS-Etiketts erklären wir, wie so eine Kennzeichnung aussehen kann.

Kontaktdaten des Lieferanten
Produktidentifikator
Gefahrenhinweise
Sicherheitshinweise
Signalwort
Gefahrenpiktogramme
Beispiel eines GHS-Etiketts

Des Weiteren können oder müssen auch folgende Angaben auf dem Etikett vorhanden sein: Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung (nur bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit Pflicht)  Eindeutiger Rezepturidentifikator UFI für Gemische die nach CLP aufgrund von Gesundheitsgefahren und/oder physikalischen Gefahren eingestuft ist – Abschnitt für ergänzende Informationen.

Wie groß so ein Etikett sein muss, ist im Anhang I; Abschnitt 1.2 der CLP-Verordnung geregelt. Die Abmessungen werden stufenweise nach Fassungsvolumen der Verpackung geregelt. Wichtig: In Deutschland muss die Sprache des Kennzeichnungsetikett Deutsch sein!

GHS‑Piktogramme & Gefahrenklassen

Gefahrstoffe werden nach CLP in Gefahrenklassen eingestuft. Für jede Klasse/Kategorie sind die Kennzeichnungselemente, wie GHS‑Piktogramm, Signalwort und H‑/P-Sätze klassenspezifisch festgelegt. Ein Piktogramm ist nicht in jeder Kategorie erforderlich und kann mehrere Klassen abdecken. Zulässige Signalworte sind „Gefahr“ oder „Achtung“; sie werden nur verwendet, wenn für die Einstufung ein Signalwort zugewiesen ist.

Neben den CLP-Klassen gibt es seit 2023 in der EU zusätzliche Gefahrenklassen. Diese werden über EUH-Hinweise ausgewiesen.

Übersicht der GHS-Piktogramme

Explodierende Bombe

Piktogramm GHS01

Explodierende Bombe
Gasflasche

Piktogramm GHS04

Gasflasche
Ausrufezeichen

Piktogramm GHS07

Ausrufezeichen
Flamme

Piktogramm GHS02

Flamme
Ätzwirkung

Piktogramm GHS05

Ätzwirkung
Gesundheitsgefahr

Piktogramm GHS08

Gesundheitsgefahr
Flamme über einem Kreis

Piktogramm GHS03

Flamme über einem Kreis
Totenkopf mit gekreuzten Knochen

Piktogramm GHS06

Totenkopf mit gekreuzten Knochen
Umwelt

Piktogramm GHS09

Umwelt

Gefahren- & Sicherheitshinweise

 H‑ und P‑Sätze sind standardisierte Gefahren‑  und Sicherheitshinweise für Gefahrstoffe. Beide bestehen aus dem Buchstaben H bzw. P plus eine dreistellige Nummer; jede Nummer steht für einen konkreten Hinweistext. Die amtlichen Wortlaute stehen in der CLP‑Verordnung in Anhang III (H‑Sätze) und Anhang IV (P‑Sätze). 

Für als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische sind H‑/P‑Sätze Etikett‑Pflichtelemente.

Gefahrstoff vs. Gefahrgut

Obwohl die Begriffe oft synonym verwendet werden, unterliegen sie unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen:

Gefahrstoffe sind chemische Stoffe oder Gemische, von denen aufgrund ihrer Eigenschaften Gefährdungen bei der Verwendung oder Lagerung im Betrieb ausgehen. Die Einstufung und Kennzeichnung erfolgt hier nach der CLP-Verordnung (EG 1272/2008).

Gefahrgut bezeichnet hingegen Stoffe und Gegenstände, die beim Transport auf öffentlichen Verkehrswegen besondere Risiken bergen. Hier greifen internationale Regelwerke wie das ADR (Straße) sowie in Deutschland die GGVSEB.

Wichtig:

Die Kennzeichnung unterscheidet sich deutlich. Während Gefahrstoffe Piktogramme tragen, werden Gefahrgüter durch rautenförmige Gefahrzettel und orangefarbene Warntafeln markiert.

Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber in Deutschland müssen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen umfangreiche Pflichten erfüllen, um Beschäftigte und Umwelt wirksam zu schützen. Dazu zählen die Gefährdungsbeurteilung, die Einstufung und Kennzeichnung, Erstellung und Pflege sicherheitsrelevanter Dokumente, die Festlegung wirksamer Schutzmaßnahmen nach dem STOP‑Prinzip sowie die Ermittlung/Überwachung der Exposition und Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) an Arbeitsplätzen.

Wichtige Dokumente sind:

Gefährdungsbeurteilung
Gefahrstoffverzeichnis
Betriebsanweisungen
Sicherheitsdatenblätter
Unterweisungsnachweise

Gefährdungsbeurteilung (GBU)

Bevor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aufgenommen werden, muss der Arbeitgeber systematisch Informationen ermitteln und eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei ist  zu prüfen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben.

Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten entstehen bzw. freigesetzt werden können (z. B. Schweißrauche, Lösungsmitteldämpfe, Holzstaub) müssen ebenso beachtet werden!

Wann und wie oft?

Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen regelmäßig sowie anlassbezogen zu aktualisieren (z. B. bei Änderungen von Verfahren, verwendeten Gefahrstoffen oder neuen Erkenntnissen zu Stoffeigenschaften).

Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über ausreichende Fachkunde, muss er sich fachkundig beraten lassen.

Zentrale Beurteilungskriterien:

Die Gefahrstoffverordnung § 6 Abs. 1 definiert die Beurteilungskriterien für die Gefährdungsbeurteilung: 

Substitutionsprüfung: Kann der Stoff oder das Verfahren durch etwas weniger Gefährliches ersetzt werden?
Expositionswege: Wie kommt der Stoff in den Körper? (Inhalativ, dermal, oral).
Grenzwerte & Konzentrationen: Abgleich mit AGW,
Zusatzbelastungen: Psychische Belastungen und arbeitsmedizinische Vorsorgeerkenntnisse.
Stoffeigenschaften (inkl. physikalisch‑chemischer Wirkungen)
Arbeitsbedingungen: Wie wird gearbeitet? (Mengen, Verfahren, Temperatur, Dauer)
Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen: Kontrolle bereits bestehender Maßnahmen

S‑T‑O‑P Prinzip nach TRGS 500

Substitution

Können Gefahrstoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Verfahren ersetzt werden? Dies ist die wirksamste Maßnahme, um die Gefahr direkt an der Quelle zu begrenzen oder zu eliminieren. (gemäß TRGS 600).

Technisch

Ist eine Substitution nicht möglich, müssen geschlossene Systeme, Absaugungen an der Entstehungsstelle oder effektive Lüftungseinrichtungen die Ausbreitung von Gefahrstoffen verhindern.

Organisatorisch

Ergänzend sind Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass die Exposition minimiert wird, z. B. durch Unterweisungen, Zutrittsbeschränkungen und klare Wartungspläne.

Persönlich

Als letzte Stufe und bei verbleibenden Restgefahren ist die persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie Masken oder Handschuhe zwingend zu tragen.

Ein effektiver Schutz wird meistens durch die Kombination mehrerer Maßnahmen erreicht. Eine einzelne Maßnahme reicht oft nicht aus. Eine technische Maßnahme, wie eine Abzugsanlage, bleibt nur durch organisatorische Maßnahmen, wie zum Beispiel die regelmäßige Wartung und Prüfung, wirksam. Die Schutzmaßnahmen müssen nachvollziehbar in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden. 

Betriebsanweisung & Unterweisung

Arbeitgeber müssen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine schriftliche Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV bereitstellen – in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und arbeitsplatznah zugänglich. Die TRGS 555 konkretisiert diese Pflichten. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung; methodisch wird sie durch die TRGS 400 konkretisiert. Inhalte werden u. a. aus Sicherheitsdatenblättern, dem Gefahrstoffverzeichnis, sowie Technischen Regeln abgeleitet.

Mindestinhalte der Betriebsanweisung

Arbeitsbereich/Arbeitsplatz/Tätigkeit
Bezeichnung der Gefahrstoffe
Gefahren für Mensch und Umwelt
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Verhalten im Gefahrenfall
Erste Hilfe
Sachgerechte Entsorgung
Mitarbeiter sitzen in einem hellen Schulungsraum an Tischen und folgen einer Präsentation auf einer Leinwand zum Thema Arbeitssicherheit und Gefahrstoffmanagement

Unterweisung

Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich mündlich, arbeitsplatz‑/tätigkeitsbezogen anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen; zusätzliche Unterweisungen sind erforderlich, wenn sich die Betriebsanweisung ändert. Die Teilnahme ist verbindlich sicherzustellen.
Als Bestandteil der Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch‑toxikologische Beratung durchzuführen. Zudem muss der Zugang zu Sicherheitsdatenblättern und den relevanten Informationen des Gefahrstoffverzeichnisses gewährleistet sein.

Häufig gestellte Fragen – (FAQ)

Fachlich geprüft durch die Fachabteilung Gefahrstoffe & Arbeitsschutz der ÖKO‑LUBE Deutschland GmbH. Dieser Beitrag wurde nach dem Vier‑Augen‑Prinzip redaktionell geprüft und entspricht dem aktuellen Stand der relevanten Regelwerke (CLP/REACH, GefStoffV, TRGS); Stand: 21.01.2026.

Methodik – so arbeiten wir

  • Rechts- und Quellengrundlage: CLP/REACH, GefStoffV sowie einschlägige TRGS; primäre Behördenquellen werden bevorzugt.
  • Qualitätssicherung: fachliche Redaktion mit Vier‑Augen‑Prinzip; bei Bedarf zusätzlicher Review durch die Fachabteilung.
  • Aktualität: fortlaufendes Monitoring von Änderungen (z. B. CLP‑Revisionen, GefStoffV/TRGS‑Updates) und zeitnahe Pflege der Inhalte.
  • Transparenz: klare Quellenangaben am Seitenende; praxisorientierte Darstellung 

Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information zum Umgang mit Gefahrstoffen. Er ersetzt nicht das Sicherheitsdatenblatt (REACH, Art. 31/Anhang II), die betriebliche Gefährdungsbeurteilung (GefStoffV, TRGS 400) sowie die Einstufungs‑/Kennzeichnungspflichten nach CLP. Für die konkrete Anwendung sind ausschließlich das jeweils aktuelle SDB, die betriebsinternen Betriebsanweisungen und die Unterweisung der Beschäftigten maßgeblich. Stand: 21.01.2026

Haftung: Unsere Haftung bleibt unberührt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit; im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dieser Beitrag stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.

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