Gefahrstoffe im Betrieb – Grundlagen, Kennzeichnung, Dokumente und Pflichten
Definition Gefahrstoffe
Der Gefahrstoffbegriff ist in Deutschland in § 2 GefStoffV definiert. Danach gelten insbesondere als Gefahrstoffe:
Gesetzliche Grundlagen
Gefahrstoffe erkennen: Kennzeichnung nach CLP/GHS
Gefahrstoffe müssen in Deutschland gekennzeichnet sein. Die Gefahrstoffverordnung, in Verbindung mit der CLP-Verordnung legt fest, wie Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind. Am Beispiel eines GHS-Etiketts erklären wir, wie so eine Kennzeichnung aussehen kann.
Desweiteren können oder müssen auch folgende Angaben auf dem Etikett vorhanden sein: Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung (nur bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit Pflicht) – Eindeutiger Rezepturidentifikator UFI für Gemische die nach CLP aufgrund von Gesundheitsgefahren und/oder physikalischen Gefahren eingestuft ist – Abschnitt für ergänzende Informationen.
Wie groß so ein Etikett sein muss, ist im Angang I; Abschnitt 1.2 der CLP-Verordnung geregelt. Die Abmessungen werden stufenweise nach Fassungsvolumen der Verpackung geregelt. Wichtig: In Deutschland muss die Sprache des Kennzeichnungsetikett Deutsch sein!
GHS‑Piktogramme & Gefahrenklassen
Gefahrstoffe werden nach CLP in Gefahrenklassen eingestuft. Für jede Klasse/Kategorie sind die Kennzeichnungselemente, wie GHS‑Piktogramm, Signalwort und H‑/P-Sätze klassenspezifisch festgelegt. Ein Piktogramm ist nicht in jeder Kategorie erforderlich und kann mehrere Klassen abdecken. Zulässige Signalworte sind „Gefahr“ oder „Achtung“; sie werden nur verwendet, wenn für die Einstufung ein Signalwort zugewiesen ist.
Neben den CLP-Klassen gibt es seit 2023 in der EU zusätzliche Gefahrenklassen. Diese werden über EUH-Hinweise ausgewiesen.
Übersicht der GHS-Piktogramme
Piktogramm GHS01
Piktogramm GHS04
Piktogramm GHS07
Piktogramm GHS02
Piktogramm GHS05
Piktogramm GHS08
Piktogramm GHS03
Piktogramm GHS06
Piktogramm GHS09
Gefahren- und Sicherheitshinweise
Die auf dem Produktetikett angegebenen H‑ und P‑Sätze sind standardisierte Gefahren‑ (H) und Sicherheitshinweise (P) für Gefahrstoffe und Gemische. Beide bestehen aus dem Buchstaben H bzw. P plus eine dreistellige Nummer; jede Nummer steht für einen konkreten Hinweistext. Die amtlichen Wortlaute stehen in der CLP‑Verordnung in Anhang III (H‑Sätze) und Anhang IV (P‑Sätze). Welche H‑/P‑Sätze auf dem Etikett erscheinen, ergibt sich aus der Einstufung nach Anhang I, Teil 2–5 (Gefahrenklassen/Kategorien); die Auswahl und Kombination der P‑Sätze erfolgt nach den Regeln in Anhang IV, Teil 1. Für als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische sind H‑/P‑Sätze Etikett‑Pflichtelemente.
Beispiel: H- und P Sätze, Signalwort, Piktogramme
Stoff/Gemisch: Entzündbare Reinigungslösung (Ethanol‑basiert 99,9%):
Signalwort: Gefahr
Gefahrenhinweise (H-Sätze): H225 – Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar / H319 – Verursacht schwere Augenreizung
Sicherheitshinweise (P-Sätze): P210 – Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen / P280 – Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen / P305+P351+P338 – BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. / P337+P313 – Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. / P403 + P235 – An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten / P501 – Inhalt/Behälter der Entsorgung gemäß den örtlichen Vorschriften zuführen.
GHS-Piktogramme:
Achtung: Dieses Beispiel dient nur zur Verständlichkeit und stellt nicht zwingend die korrekte und vollständige Kennzeichnung dar. Bitte beachten Sie die Regeln zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Für Etiketten gelten die Pflichtelemente nach Art. 17 CLP und – bei gefährlichen Gemischen – der UFI (Art. 45/Anhang VIII)
Gefahrstoff vs. Gefahrgut
Gefahrstoffe sind chemische Stoffe oder Gemische, die aufgrund ihrer Eigenschaften im Betrieb Gefährdungen verursachen; sie werden nach der CLP‑Verordnung (EG 1272/2008) eingestuft und mit GHS‑Piktogrammen, Signalwort sowie H‑/P‑Sätzen gekennzeichnet. Für die Lagerung und den sicheren Umgang gelten in Deutschland GefStoffV und die TRGS 510.
Gefahrgut beschreibt dagegen Stoffe/Gegenstände, die während der Beförderung besondere Risiken bergen; maßgeblich sind das ADR (aktuelle Fassung ADR 2025) und in Deutschland die GGVSEB. Die Transportkennzeichnung unterscheidet sich grundlegend: UN‑Nummer, Gefahrzettel/Placards und Beförderungspapiere nach ADR.
Beispiel Gefahrstoff Piktogramme
Beispiel Gefahrgut Piktogramme
Arbeitgeberpflichten bei Gefahrstoffen
Arbeitgeber in Deutschland müssen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen umfangreiche Pflichten erfüllen, um Beschäftigte und Umwelt wirksam zu schützen. Dazu zählen die Gefährdungsbeurteilung vor Tätigkeitsbeginn, die korrekte Einstufung und Kennzeichnung , die Erstellung und Pflege sicherheitsrelevanter Dokumente wie Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen und Unterweisungsnachweise, die Festlegung wirksamer Schutzmaßnahmen nach dem STOP‑Prinzip sowie die Ermittlung/Überwachung der Exposition und Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) an Arbeitsplätzen. Für Lagerbereiche gelten die lager‑, brandschutz‑ und zusammenlagerungsbezogenen Anforderungen der TRGS 510.
Auf einige Kernpflichten gehen wir im Folgenden etwas genauer ein.
Informationsermittlung & Gefährdungsbeurteilung
Bevor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aufgenommen werden, muss der Arbeitgeber systematisch Informationen ermitteln und eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei ist ausdrücklich zu prüfen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen bzw. freigesetzt werden können (z. B. Schweißrauche, Lösungsmitteldämpfe, Holzstaub). Das regelt § 6 Abs. 1 GefStoffV; die TRGS 400 konkretisiert Vorgehen und Dokumentation als Stand der Technik.
Wann und wie oft?
Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und regelmäßig sowie anlassbezogen zu aktualisieren (z. B. bei Änderungen von Verfahren, verwendeten Gefahrstoffen oder neuen Erkenntnissen zu Stoffeigenschaften). Grundlage dafür ist TRGS 400 Nr. 4 Die Beurteilung ist fachkundig zu erstellen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über ausreichende Fachkunde, muss er sich fachkundig beraten lassen, wie TRGS 400 Nr. 4.1 konkretisiert. Mindestens erforderlich sind Kenntnisse zu Informationsquellen , Stoffeigenschaften, Tätigkeiten, Vorgehen, Substitution, Schutzmaßnahmen, Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation.
Die Gefahrstoffverordnung § 6 Abs. 1 definiert die Beurteilungskriterien für die Gefährdungsbeurteilung – sowohl bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen als auch bei Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Zu prüfen sind u. a. Stoffeigenschaften (inkl. physikalisch‑chemischer Wirkungen), Lieferanteninformationen wie das Sicherheitsdatenblatt (SDB), Art und Ausmaß der Exposition über alle Expositionswege, Substitutionsmöglichkeiten, Arbeitsbedingungen/Verfahren mit Arbeitsmitteln und Gefahrstoffmenge, Grenzwerte/Konzentrationen, die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, dazu gehört auch die Kontrolle bereits getroffener oder geplanter Schutzmaßnahmen, sowie tätigkeitsbezogene Erkenntnisse (einschließlich psychischer Belastungen und arbeitsmedizinischer Vorsorge). Maßnahmen werden nach der TRGS 500 gemäß STOP‑Prinzip (S‑T‑O‑P) festgelegt, wobei Substitution stets vor Technik, Organisation und PSA steht. Ziel ist die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nachweisbar zu gewährleisten. Die Gefährdungsbeurteilung bildet zudem eine solide Grundlage für weitere Pflichten (z. B. Gefahrstoffverzeichnis).
S‑T‑O‑P Prinzip nach TRGS 500
SUBSTITUTION: Nach TRGS 500 ist die Substitution die vorrangige Schutzmaßnahme. Es ist zu prüfen, ob Gefahrstoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Verfahren ersetzt werden können. Die Vorgehensweise zur Substitutionsprüfung ist in der TRGS 600 konkret beschrieben.
TECHNISCHE MASSNAHMEN: Lässt sich der Gefahrstoff durch Substitution nicht vollständig vermeiden oder nicht ausreichend reduzieren, sind als Nächstes technische Schutzmaßnahmen umzusetzen. Dazu zählen insbesondere Absauganlagen, bauliche räumliche Trennungen und Einhausungen/Kapselungen. Innerhalb der technischen Maßnahmen gilt folgende Priorität: 1. geschlossene Systeme bzw. gekapselte Verfahren. 2. Absaugungen an Entstehungs‑ oder Austrittsstellen (örtliche Erfassung). 3. als letzte Stufe die verdünnende Raumbe‑ und ‑entlüftung. Diese Reihenfolge stellt sicher, dass Gefährdungen vorrangig an der Quelle verhindert oder erfasst werden
ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN: Sind Substitution und technische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend, werden ergänzend organisatorische Vorgaben festgelegt, um die Exposition weiter zu senken. Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen insbesondere: Unterweisungen der Beschäftigten, Wartungs- und Prüfpläne, Arbeitszeit- und Zugangsregelungen, Zutrittsbeschränkungen sowie räumliche/zeitliche Trennung emissionsintensiver Arbeiten. Unabhängig von der STOP-Hierarchie sind geeignete organisatorische Maßnahmen stets zu treffen, um verbleibende Gefährdungen auf ein Minimum zu reduzieren; hierzu gehören insbesondere das Erstellen und Aktualisieren von Betriebsanweisungen, regelmäßige Unterweisungen sowie geordnete Instandhaltungs- und Prüfprozesse.
PERSÖNLICHE MASSNAHMEN: Diese Maßnahmen stehen am Ende der Hierarchie. Sie kommen zum Einsatz, wenn Substitution sowie technische und organisatorische Schutzmaßnahmen die Gefährdung nicht ausreichend minimieren. Dazu zählen insbesondere geeignete PSA wie Atemschutz, Schutzhandschuhe, Schutzbrillen/Gesichtsschutz und Schutzkleidung. Auswahl und Einsatz richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung (Art, Ausmaß und Dauer der Exposition) und den verbleibenden Restrisiken; PSA ergänzt somit die übergeordneten Maßnahmen und ersetzt sie nicht.
Gefahrstoffverzeichnis führen
Das Gefahrstoffverzeichnis (auch Gefahrstoffkataster genannt) dient zur Übersicht der im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe. Es kann in Papierform oder elektronisch verwaltet werden, wobei es sich empfiehlt es nach der Organisationsstruktur des Betriebs aufzuteilen. Alle im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe müssen in das Verzeichnis aufgenommen werden. Ausnahme sind Gefahrstoffe, die im Zuge der Gefährdungsbeurteilung nur eine geringe Gefährdung bei der Tätigkeit mit ihnen aufweisen. Das Verzeichnis muss einige Pflichtangaben enthalten.
Die Angaben der Gefahrstoffbezeichnung, die Einstufung nach CLP und der Verweis auf die Sicherheitsdatenblätter müssen den betroffenen Mitarbeitenden und ihren Vertretern zugänglich gemacht sein.
Wir empfehlen ein erweitertes Gefahrstoffverzeichnis, das auch durch Tätigkeiten entstehende oder freigesetzte Gefahrstoffe erfasst. Da diese Gefahrstoffe in der Gefährdungsbeurteilung ohnehin berücksichtigt werden müssen, unterstützt ein erweitertes Gefahrstoffverzeichnis die Gefährdungsbeurteilung vollständiger.
Die REACH-VO Art. 35 schreibt vor den Mitarbeitenden auch für bestimmte Stoffe und Gemischen, die kein Sicherheitsdatenblatt erfordern, Informationen zur Verfügung zu stellen. Werden diese Informationen (beschrieben in REACH-VO Art.32) in das Gefahrstoffverzeichnis mit aufgenommen, kann das zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Art.35 genutzt werden.
Betriebsanweisung & Unterweisung
Arbeitgeber müssen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine schriftliche Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV bereitstellen – in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und arbeitsplatznah zugänglich. Die TRGS 555 konkretisiert diese Pflichten. Grundlage der Betriebsanweisung ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV; methodisch wird sie durch die TRGS 400 konkretisiert. Inhalte werden u. a. aus Sicherheitsdatenblättern (REACH Art. 35), dem Gefahrstoffverzeichnis sowie einschlägigen Technischen Regeln abgeleitet.
Die Betriebsanweisung ist verbindlich und kontinuierlich zu aktualisieren, sobald sich Arbeitsumgebung, Verfahren oder eingesetzte Stoffe ändern. Mindestinhalte sind:
Unterweisung
Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich mündlich, arbeitsplatz‑/tätigkeitsbezogen anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen; zusätzliche Unterweisungen sind erforderlich, wenn sich die Betriebsanweisung ändert. Die Teilnahme ist verbindlich sicherzustellen.
Als Bestandteil der Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch‑toxikologische Beratung durchzuführen. Zudem muss der Zugang zu Sicherheitsdatenblättern und den relevanten Informationen des Gefahrstoffverzeichnisses gewährleistet sein.
Gefahrstoffmanagement – schnell und zuverlässig
Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, Gefahrstoffverzeichnis & Lagerprüfung
Wir unterstützen Sie beim Gefahrstoffmanagement, erstellen Ihr Gefahrstoffverzeichnis und prüfen Ihr Gefahrstofflager – rechtssicher und praxistauglich.
Fachlich geprüft durch die Fachabteilung Gefahrstoffe & Arbeitsschutz der ÖKO‑LUBE Deutschland GmbH. Dieser Beitrag wurde nach dem Vier‑Augen‑Prinzip redaktionell geprüft und entspricht dem aktuellen Stand der relevanten Regelwerke (CLP/REACH, GefStoffV, TRGS); Stand: 21.01.2026.
Methodik – so arbeiten wir
- Rechts- und Quellengrundlage: CLP/REACH, GefStoffV sowie einschlägige TRGS; primäre Behördenquellen werden bevorzugt.
- Qualitätssicherung: fachliche Redaktion mit Vier‑Augen‑Prinzip; bei Bedarf zusätzlicher Review durch die Fachabteilung.
- Aktualität: fortlaufendes Monitoring von Änderungen (z. B. CLP‑Revisionen, GefStoffV/TRGS‑Updates) und zeitnahe Pflege der Inhalte.
- Transparenz: klare Quellenangaben am Seitenende; praxisorientierte Darstellung
Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information zum Umgang mit Gefahrstoffen. Er ersetzt nicht das Sicherheitsdatenblatt (REACH, Art. 31/Anhang II), die betriebliche Gefährdungsbeurteilung (GefStoffV, TRGS 400) sowie die Einstufungs‑/Kennzeichnungspflichten nach CLP. Für die konkrete Anwendung sind ausschließlich das jeweils aktuelle SDB, die betriebsinternen Betriebsanweisungen und die Unterweisung der Beschäftigten maßgeblich. Stand: 21.01.2026
Haftung: Unsere Haftung bleibt unberührt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit; im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dieser Beitrag stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.
Änderungsverlauf:
- Erstveröffentlichung: 12.01.2026
- Letzte Aktualisierung: 21.01.2026
Quellenangaben:
CLP-Verordnung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008R1272
GefStoffV: https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/BJNR164400010.html#BJNR164400010BJNG000200000
REACH: https://reachonline.eu/reach/en/index.html
ChemG: https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/
TRGS500: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-500
TRGS400: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-400
TRGS510: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-510
Übersicht der TRGS: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS
