Wasserhaushaltsgesetz und AwSV Grundlagen, Systematik und Einordnung
Grundwissen WHG und AwsV
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll unsere Gewässer vor schädlichen Einflüssen schützen. Betreiber von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen müssen strenge Vorgaben einhalten. Wir sorgen dafür, dass Ihre Anlage sicher, rechtskonform und effizient bleibt – als zertifizierter Fachbetrieb nach AwSV.
INHALT / SCHNELLZUGRIFF
Überblick und Zielsetzung
Der Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen besitzt in Deutschland einen hohen Stellenwert. Wasser ist die Grundlage allen Lebens und muss nachhaltig genutzt und geschützt werden. Aus diesem Anspruch ergibt sich ein komplexes Regelwerk aus Gesetzen, Verordnungen und technischen Regeln.
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bildet dabei das Fundament. Es wird durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sowie durch technische Regelwerke wie die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) konkretisiert. Ergänzt wird dies durch Prüf , Wartungs und Dokumentationspflichten für Betreiber von Anlagen.
Diese Seite gibt einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Grundlagen und Zusammenhänge.
Kernregelwerke im Überblick
Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
Das WHG definiert die grundlegenden Ziele des Gewässerschutzes, legt zentrale Begriffe fest und beschreibt den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS):
Die TRwS beschreiben den allgemein anerkannten Stand der Technik für Bau, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen. Sie geben Betreibern konkrete technische und organisatorische Orientierung
AwSV – Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die AwSV konkretisiert die Anforderungen des WHG für Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder verwendet werden.
Prüf und Dokumentationspflichten:
Prüfungen und regelmäßige Wartungen dienen dem Erhalt der Anlagensicherheit und dem Gewässerschutz. Sie dürfen ausschließlich durch geeignete und zertifizierte Fachbetriebe durchgeführt werden und müssen rechtssicher dokumentiert werden.
WHG § 62 – Besorgnisgrundsatz und Stand der technik
Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei Freisetzung zu nachhaltigen Veränderungen des Gewässerzustandes führen können. Aus diesem Risiko ergibt sich der sogenannte Besorgnisgrundsatz: Anlagen dürfen nur so betrieben werden, dass eine Gefährdung von Gewässern ausgeschlossen ist. Alle Bestandteile einer Anlage – darunter:
müssen nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und instandgehalten werden. Diese Verantwortung gilt für Unternehmen ebenso wie für Privatpersonen.
AwSV Betreiberpflichten und Gefährdungsstufen
Anlagen im Sinne der AwSV sind selbstständige, ortsfeste Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert oder verwendet werden. Typische Beispiele sind:
In der Praxis werden einzelne Komponenten meist als Gesamtanlage betrachtet.
Pflichten der Betreiber
Betreiber sind verpflichtet:
Anlagen werden abhängig von Stoffart, Menge und Gefährlichkeit in Gefährdungsstufen eingeteilt. Daraus ergeben sich abgestufte Anforderungen an Bau, Betrieb und Prüfungen
TRwS als „allgemein anerkannte Regeln der Technik“
Die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe werden durch die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) erarbeitet. Sie konkretisieren den Stand der Technik für unterschiedliche Anlagentypen und Anwendungsfälle. Wichtige Beispiele:
Anzeige (§ 40 AwSV) vs. Eignungsfeststellung (§ 63 WHG)
Bei prüfpflichtigen Anlagen oder bei Änderungen, die zu einer höheren Gefährdungsstufe führen, besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde.
Diese Pflicht kann unter anderem entfallen, wenn:
Als geeignet gelten Bauteile, die:
Einstufung wassergefährdender Stoffe
Wassergefährdende Stoffe umfassen eine sehr große Stoffvielfalt. Sie können bei Freisetzung Umwelt, Böden und Gewässer langfristig schädigen.
Unfälle und Leckagen zeigen immer wieder, wie wichtig funktionsfähige Anlagen und Sicherheitseinrichtungen sind.
Wassergefaehrdungsklassen (WGK)
Stoffe werden nach ihrem Gefährdungspotenzial in Wassergefährdungsklassen eingestuft:
Darüber hinaus gelten manche Stoffe als allgemein wassergefährdend, ohne einer WGK zugeordnet zu sein, etwa:
Die Einstufung eines Stoffes ist im Sicherheitsdatenblatt des Herstellers angegeben und bildet eine wichtige Grundlage für Betreiberpflichten.
Gefaehrdungsstufen der Anlagen
Aus der Kombination von:
ergibt sich die Gefährdungsstufe der Anlage. Diese wird mit den Buchstaben A, B, C oder D gekennzeichnet, wobei das Gefährdungspotenzial von A nach D steigt.
Die Gefährdungsstufe ist maßgeblich für:
Einordnung im betrieblichen Kontext
WHG, AwSV und TRwS bilden gemeinsam ein abgestimmtes System aus:
Für Betreiber bedeutet dies, dass Gewässerschutz nicht punktuell, sondern systematisch umgesetzt werden muss – über den gesamten Lebenszyklus einer Anlage hinweg.
Häufig gestellte Fragen – (FAQ)
Fachlich geprüft durch die Abteilung Fachbetrieb nach AwSV der ÖKO‑LUBE Deutschland GmbH. Dieser Beitrag wurde nach dem Vier‑Augen‑Prinzip redaktionell geprüft und entspricht dem aktuellen Stand der relevanten Regelwerke (WHG, AwSV, TRwS); Stand: 26.01.2026.
Methodik – so arbeiten wir
- Rechts- und Quellengrundlage: Aktuelle Gesetze und Verordnungen, primäre Behördenquellen werden bevorzugt.
- Qualitätssicherung: fachliche Redaktion mit Vier‑Augen‑Prinzip; bei Bedarf zusätzlicher Review durch die Fachabteilung.
- Aktualität: fortlaufendes Monitoring von Änderungen und zeitnahe Pflege der Inhalte.
- Transparenz: klare Quellenangaben am Seitenende; praxisorientierte Darstellung
Legal-Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ersetzt weder die Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 AwSV, noch die Einordnung in Gefährdungsstufen nach § 39 AwSV. Allein der Betreiber einer Anlage ist verantwortlich für die Wahrnehmung von Anzeigepflichten und Eignungsfeststellungen. Darüber hinaus muss der Betreiber einer Anlage immer die regionalen Anforderungen der jeweils zuständigen Unteren Wasserbehörde beachten. Er ersetzt ebenso wenig die Risikoanalyse des Betreibers. Die genannten Beispiele stellen immer nur eine begrenzte Auswahl dar und begründen keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Haftung: Unsere Haftung bleibt unberührt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit; im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dieser Beitrag stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.
Änderungsverlauf:
- Erstveröffentlichung: 19.01.2026
- Letzte Aktualisierung: 26.01.2026
Quellenangaben:
WHG: https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/
AwSV: https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/
DiBT: https://www.dibt.de/de/
AGU-TSO e.V. https://agu-tso.de/
